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   VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168   

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VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,62091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2011 - 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,62091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2011 - 11 CS 10.3168 (https://dejure.org/2011,62091)
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Volltextveröffentlichung

  • openjur.de

    Polyvalenter Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin, Ecstasy);Zusätzliche Einnahme einer ärztlich verordneten Amfetaminzubereitung;Rechtswidrigkeit einer Gutachtensanforderung bei unabhängig vom Begutachtungsergebnis feststehendem Verlust der Fahreignung ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167

    Polyvalenter Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin, Ecstasy)

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Die Verwaltungsstreitsachen 11 C 10.3167 und 11 CS 10.3168 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin, ihr unter Aufhebung der Nummer I des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen (Verfahren 11 C 10.3167).

    Die Verbindung der Verfahren 11 C 10.3167 und 11 CS 10.3168 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass die Antragstellerin die im Verfahren 11 C 10.3167 nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz angefallene Gebühr (sowie etwaige in diesem Rechtsstreit entstandene gerichtliche Auslagen) zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten des Antragsgegners gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet werden.

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Hat eine Person die Fahreignung unbezweifelbar verloren, behauptet sie jedoch, dass es bei ihr zu einem Verhaltenswandel gekommen ist, der - falls er tatsächlich vorliegt - zur Wiedererlangung der Fahreignung führt, oder liegen unabhängig vom Vorbringen des Betroffenen dahingehende, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vor, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nach der gefestigten Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18) nicht mehr entziehen, bis der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung aufgeklärt wurde.

    a) Die Wiedererlangung einer nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangenen Fahreignung setzt voraus, dass der Betroffene im Regelfall mindestens ein Jahr lang nachweislich die Einnahme von Betäubungsmitteln unterlassen hat, und dass diese Abstinenz als dauerhaft angesehen werden kann, weil sie auf einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19).

    Denn die sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" (vgl. zur Bedeutung dieses Begriffs BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19) wäre auf der Grundlage ihres Vorbringens bereits heute (und erst recht im Zeitpunkt eines künftigen Widerspruchsbescheids) abgelaufen.

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Person nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 28.8.2006 Az. 11 C 05.2849 RdNrn. 21 ff.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 u. a. RdNr. 48) an einer Abstinenzbehauptung auch dann festhalten, wenn der Betroffene von Rechts wegen u. U. andere Möglichkeiten besitzt, um die Wiedererlangung der Fahreignung darzutun.

    Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens aber, die dem Adressaten etwas abverlangt, was er innerhalb der ihm gesetzten Frist keinesfalls erfüllen kann, ist rechtswidrig (vgl. u. a. BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O., RdNr. 44).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dem Einzelnen nicht nur ein subjektives Abwehrrecht verschafft, sondern die öffentliche Gewalt hierdurch auch verpflichtet wird, Gefahren abzuwehren, die den Trägern dieses Grundrechts von dritter Seite drohen (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164), spricht der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf Art. 2 GG eher für als gegen die Berücksichtigungsfähigkeit eines zwar rechtswidrig angeforderten, aber gleichwohl beigebrachten Gutachtens.
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Rechtswidrig ist eine solche Forderung auch deshalb, weil insbesondere eine medizinisch-psychologische Begutachtung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (vgl. BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/83 f.), der in Fällen, in denen auch ohne Begutachtung außer Frage steht, dass der Betroffene die Fahreignung verloren hat und er sie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht wiedererlangt haben kann, nicht durch ein legitimes Erfordernis des Gemeinwohls gerechtfertigt wird.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zugleich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für ein etwaiges künftiges Klageverfahren festgeschrieben würde (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), stünde auch im Rahmen einer von der Antragstellerin gegen die Nummern II und III des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 künftig ggf. eingelegten Beschwerde fest, dass ein solches Rechtsmittel wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zurückzuweisen sein wird.
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96

    Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 6 und vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; vgl. ferner BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 18.11.1983 Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; vom 19.3.1996 BayVBl 1997, 54).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 6 und vom 28.4.2010 Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7; vgl. ferner BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 18.11.1983 Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; vom 19.3.1996 BayVBl 1997, 54).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde die Frage der Fahreignung der Antragstellerin auf einer breiteren Tatsachengrundlage zu beurteilen haben, als das in dem gegen sie geführten Strafverfahren der Fall war (diese Verwaltungsbehörden haben namentlich auch den Gesichtspunkt des Verlusts - sowie ggf. der Wiedererlangung - der Fahreignung wegen des Konsums anderer Betäubungsmittel als des ärztlich verordneten Amfetaminsulfats zu beurteilen, dessentwegen sich die Antragstellerin des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr ausgesetzt sah), würde das Urteil vom 22. März 2011 auch dann keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG entfalten, wenn das Amtsgericht in den Gründen dieser Entscheidung ausdrücklich festhalten sollte, dass das Verhalten der Antragstellerin am 19. März 2010 nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen, die auf einer schmäleren Tatsachengrundlage als eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis beruhen, BVerwG vom 11.1.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78; vom 15.7.1988 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 83; vom 11.10.1989 Az. 7 B 150.89 , RdNr. 2; vom 1.4.1993 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; vom 17.2.1994 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92; vom 19.3.1996 DÖV 1996, 878/879).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 3 M 359/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 CS 10.3168
    Da die Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 FeV bereits aufgrund des Konsums nicht ärztlich verordneter Betäubungsmittel durch die Antragstellerin zum Erlass einer solchen Maßnahme verpflichtet war, ist im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine etwaige Nichtbeachtung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG die getroffene Entscheidung nicht beeinflusst haben kann (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Fällen, in denen die Behörde im Ergebnis so wie geschehen entscheiden musste, BayVGH vom 14.2.2006 ZfS 2008, 116 f.; NdsOVG vom 11.12.2007 ZfS 2008, 114/116; OVG SA vom 25.8.2010 NJW 2010, 3465/3466; VG Meiningen vom 8.2.2011 Az. 2 K 3/11 Me RdNr. 28).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2007 - 12 ME 360/07

    Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung einer

  • VG Meiningen, 08.02.2011 - 2 K 3/11

    Zum Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

  • BVerwG, 11.10.1989 - 7 B 150.89
  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 11 C 05.2849
  • VGH Bayern, 31.05.2007 - 11 C 06.2695

    Straßenverkehrsrecht: Eignungszweifel nach Genuss von Methamphetamin

  • VGH Bayern, 27.10.2005 - 11 CS 05.1967
  • VG Augsburg, 07.12.2010 - Au 7 S 10.1640

    Bindungswirkung des Strafverfahrens gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

  • VG Bayreuth, 22.01.2014 - B 1 K 12.663

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hier gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da die Fahrerlaubnisbehörde beim Fehlen der Fahreignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen hat (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389 - juris Rn. 52 - und B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - ZfSch 2008, 116; OVG LSA, B.v. 25.8.2010 - 3 M 359/10 - NJW 2010, 3465; NdsOVG, B.v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114).
  • VG Bayreuth, 08.10.2012 - B 1 S 12.770

    Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums

    Nach Ablauf dieser verfahrensrechtlichen Einjahresfrist ist einem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit zu geben, die Wiedergewinnung der Fahreignung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen (vgl. u.a. BayVGH vom 5.7.2012 Az. 11 CS 12.1321, vom 14.2.2012 Az. 11 C 11.3005, vom 28.11.2011 Az. 11 CS 11.2393, vom 25.8.2011 Az. 11 CS 11.1279, vom 9.6.2011 Az. 11 CS 11.938, vom 18.4.2011 Az. 11 CS 10.3168, vom 17.6.2010 Az. 11 CS 10.991 sowie grundlegend vom 9.5.2005 in BayVBl 2006, 18 ff.).
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